38 des Bundespersonalgesetzes (BPG, SR 172.220.1) abgeschlossen haben. Gesetzliche Grundlagen im formellen Sinne, d. h. in Form eines von der Bundesversammlung erlassenen, referendumspflichtigen Gesetzes, welches sowohl den Zweck als auch den Umfang der Datenbearbeitung, die dabei verwendeten Mittel und die zur Bearbeitung befugten Behörden hinreichend bestimmt, bestehen keine bzw. es wurden dem EDÖB seitens der SBB keine angegeben. Das Erfordernis der Rechtssetzungsstufe auf formeller Ebene ist somit nicht erfüllt.