2 DSG gelten Daten über die Gesundheit als besonders schützenswerte Personendaten. Deren Bearbeitung bedarf eines speziellen Schutzes, der sich auch in der geeigneten Gesetzesgrundlage ausdrückt. 3. Die von den Alkohol- und Drogentests betroffenen Arbeitnehmerkategorien – Triebfahrzeugführende, Zugbegleiter, Rangierer – nehmen sicherheitsrelevante Funktionen wahr, weshalb diesbezüglich keine Einwände anzubringen sind und hier nicht speziell darauf eingegangen wird. 4. Bundesorgane dürfen gemäss Art.