Verträge nach Obligationenrecht werden durch die SBB nur in begründeten Einzelfällen abgeschlossen (Art. 15 Abs. 3 SBBG), weshalb vorliegend von Bundespersonal und folglich – datenschutzrechtlich – von einem Bundesorgan auszugehen ist. Die vorliegende Empfehlung basiert auf Art. 27 DSG. 2. Die SBB bearbeiten Gesundheitsdaten ihrer Angestellten sowohl in Form detaillierter Fragebögen (diese sind nicht Gegenstand der vorliegenden Empfehlung) als auch aufgrund von Alkohol- und Drogentests.