6. In einem gemeinsamen Schreiben vom 20. April 2007 sind die Leitung des Medical Service als auch das BAV auf die Personengruppen mit sicherheitsrelevanten Aufgaben zurückgekommen und haben im Wesentlichen präzisiert, dass die Zugbegleiter in den fahrdienstlichen Aufgaben den Triebfahrzeugführenden gleichgestellt sind und bezüglich den medizinischen Untersuchungsanforderungen nur kleine Unterschiede bestehen. 7. Am 3. Mai 2007 ist das Medical Service auf die noch offenen Fragen in Zusammenhang mit dem Ablauf des Testverfahrens zurückgekommen und hat u. a. die Entstehung eines Verdachts auf Drogenkonsum beschrieben.