{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2007-05-25", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20070525---Drogen-un_2007-05-25.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/nJPlJsdovItq/20070525%20-%20Drogen-und%20Alkoholtests%20bei%20den%20SBB.pdf", "Checksum": "5810df6c8a32c590b363ea293e447c67"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20070525 - Drogen-und Alkoholtests bei den SBB"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 25.05.2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 25.05.2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 25.05.2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 25. Mai 2007 betreffend Drogen- und Alkoholtests bei den SBB"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:12:49", "Checksum": "8628992d2ba7df0d7a762030669aefe9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 25.05.2007\nRegeste:\nEmpfehlung vom 25. Mai 2007 betreffend Drogen- und Alkoholtests bei den SBB\n\n speziell geregelt. Sie werden aber im Anhang 5 zur Richtlinie BAV beschrieben. Chronischer\nAlkoholmissbrauch bzw. Alkoholabhängigkeit – analog zum Drogenkonsum bzw. zur\nDrogenabhängigkeit sowie zu anderen Suchtformen – stellt ebenfalls einen Ablehnungsgrund\nfür Bewerber sowie einen Ausschlussgrund für die Weiterbeschäftigung dar (§ 4.3 Richtlinie\nBAV). Im Anhang 5 zur Richtlinie BAV werden die Untersuchungen auf Suchtkrankheiten –\nAlkohol- und Drogenmissbrauch – beschrieben, wobei der Cannabis-Konsum gegenüber den\nanderen Drogen hervorgehoben wird. Bezüglich eines unregelmässigen oder punktuellen\nCannabis-Konsum halten das Medical Service und das BAV in ihrem Schreiben vom 20. April\n2007 zudem fest, dass unangemeldete Urinanalysen jederzeit möglich sind. Anlässlich der\nSitzung vom 18. April 2007 haben die SBB aber bestätigt, dass Drogentests nur bei Vorliegen\neines konkreten Verdachts bzw. einer Indikation durchgeführt werden. Nach Angaben der\nSBB wurden bis dato keine Alkoholtests vorgenommen.\n9. Bei der Gegenüberstellung der Drogentest-Praxis der SBB (vgl. insb. Schreiben vom Medical\nService und vom BAV vom 20. April 2007) mit den heutigen und zukünftigen gesetzlichen\nGrundlagen (insb. VTE und ihre Anhänge sowie Art. 82 ff Bahnreform 2) fällt auf, dass\nunangekündigte Urinanalysen zur Aufdeckung eines unregelmässigen oder punktuellen\nCannabis-Konsums jederzeit möglich sind, wogegen gemäss Art. 53 VTE (und gemäss Art. 82\nAbs. 2 Bahnreform 2) invasive Urinanalysen zur Aufdeckung von Drogenkonsum nur bei\nentsprechender Indikation durchgeführt werden dürfen. Im Hinblick auf unregelmässigen oder\npunktuellen Cannabis-Konsum verlangt das Medical Service gerade gestützt auf die VTE, sei\nes bei Bewerbern oder bei periodischen Untersuchungen, eine Verzichtserklärung auf\njeglichen Konsum und die Bereitschaft, sich unangemeldeten Urinuntersuchungen zu\nunterziehen. Wenn unter dem Begriff „unangemeldete Urinanalysen“ verdachtsfreie Tests zu\nverstehen sind, verstösst die heutige Praxis gegen die VTE und gegen die einschlägigen\nBestimmungen der Bahnreform 2. Ausserdem stellen Tests, welche den Cannabis-Konsum\nwährend der Freizeit betreffen, welcher keinen Einfluss auf die Verkehrssicherheit hat, einen\nunverhältnismässigen Eingriff in die Privatsphäre der Angestellten dar (Art. 4 Abs. 2 DSG).\nDer Arbeitgeber ist nicht berechtigt, durch Aufstellung von Verhaltensregeln für die Freizeit\nund durch entsprechende Kontroll-Tests samt Resultaten in übermässiger Art und Weise in\ndie Privatsphäre der Angestellten einzugreifen. Wie bereits unterstrichen, wird die Bahnreform\n2 nicht invasive Atem-Alkoholtests verdachtsfrei (Art. 82 Abs. 1), invasive Drogentests jedoch\nnur noch bei entsprechender Indikation (Art. 82 Abs. 2 und 3) vorsehen.\n10. Alkoholtests sind gegenwärtig – verdachtsfrei – in der Erstuntersuchung vorgesehen (vgl.\nAnhang 5 Richtlinie BAV), in den periodischen Untersuchungen werden sie nicht detailliert\nangesprochen, wobei anzunehmen ist, dass sie bei Indikation einmal monatlich vorgenommen\nwerden (Nachweis der einmonatigen Alkoholabstinenz zum Wiedererlangen der\nFahrtauglichkeit nach Alkoholproblem, § B, Anhang 5 zur Richtlinie BAV). Nach der\nBahnreform 2 werden Alkoholtests sowohl verdachtsfrei in der Erstuntersuchung als auch\nspäter nach Indikation vorgenommen.\n11. Der Vergleich zwischen Drogen- und Alkoholtests in den heute geltenden gesetzlichen\nGrundlagen zeigt auf, dass in der Erstuntersuchung sämtliche sicherheitsgefährdende\nSubstanzen verdachtsfrei untersucht werden können, währenddem in späteren\nUntersuchungen nur der Cannabis-Konsum verdachtsfrei untersucht werden kann. Alkoholund andere Drogentests setzen hingegen immer eine entsprechende Indikation voraus. Wie\nschon gesehen, wird es in der Bahnreform 2 diese Unterschiede nicht mehr geben.\n12. In Zusammenhang mit der Erstuntersuchung für das schon beschäftigte Zugspersonal haben\ndas Medical Service und das BAV sowie die SBB in ihren Schreiben festgehalten, dass\ngestützt auf unbestrittene medizinische Erhebungen resp. Untersuchungsergebnisse und\nnach Absprache mit der Fachstelle Medizin des BAV Drogentests routinemässig grundsätzlich\nnur bei Personen unter 40 Jahren durchgeführt werden. Wenn aber die Sicherheit bei den\n5/6\nSBB eine zentrale Rolle spielt, ist es nicht nachvollziehbar, warum die Tests nur bei unter 40-\njährigen, nicht aber bei über 40-jährigen Angestellten vorgenommen werden. Die Drogen- und\nAlkoholtests würden u. E. an Glaubhaftigkeit gewinnen, wenn sämtliche Angestellte, welche\neine sicherheitsrelevante Aufgabe innehaben, unabhängig ihres Alters den Tests unterzogen\nwürden. Mit Sicherheitsproblemen werden nämlich auch über 40-jährige Mitarbeiter\nkonfrontiert und mit Drogen-, vor allem aber mit Alkoholproblemen ebenfalls. Es ist nicht\neinzusehen, warum der Arbeitgeber seine Überwachungspflichten gegenüber älteren\nMitarbeitern einzig gestützt auf statistische Erfahrungswerte betreffend Drogen- (aber nicht\nAlkohol-) konsum anders wahrnehmen sollte als bei jüngeren Angestellten. Mit anderen\nWorten ist ein Drogen- und Alkoholkonsum bei älteren Mitarbeitern nicht a priori\nauszuschliessen. Da die Sicherheit im vorliegenden Fall ein gegenüber dem\nPersönlichkeitsschutz des Angestellten überwiegendes Interesse darstellt, ist die durch die\nfragliche Ungleichbehandlung entstehende Sicherheitslücke nicht zu rechtfertigen.\n\n"}