{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2007-05-25", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20070525---Drogen-un_2007-05-25.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/nJPlJsdovItq/20070525%20-%20Drogen-und%20Alkoholtests%20bei%20den%20SBB.pdf", "Checksum": "5810df6c8a32c590b363ea293e447c67"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20070525 - Drogen-und Alkoholtests bei den SBB"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 25.05.2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 25.05.2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 25.05.2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 25. Mai 2007 betreffend Drogen- und Alkoholtests bei den SBB"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:12:49", "Checksum": "8628992d2ba7df0d7a762030669aefe9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 25.05.2007\nRegeste:\nEmpfehlung vom 25. Mai 2007 betreffend Drogen- und Alkoholtests bei den SBB\n\n 3/6\n6. Es geht folglich darum abzuklären, ob in einem formellen Gesetz eine klar umschriebene\nAufgabe der SBB die Vornahme von Alkohol- und Drogentests voraussetzt. Damit gemäss der\nAusnahmebestimmung von Art. 17 Abs. 2 lit. a DSG vom Erfordernis der formellgesetzlichen\nGrundlage abgewichen werden kann, müssen die Bedingungen der Unentbehrlichkeit für die\nAufgabenerfüllung wie auch der klaren Aufgabenbeschreibung in einem formellen Gesetz\nerfüllt sein. Mit dem Erfordernis der klaren Umschreibung wird verlangt, dass die Aufgabe, für\nwelche die Personendaten bearbeitet werden müssen, ausdrücklich in einem formellen\nGesetz erwähnt und somit in ihrem Umfang klar erkennbar ist. Das Eisenbahngesetz (EBG,\nSR 742.101), worauf sich die von den zuständigen Stellen als gesetzliche Grundlagen\nangegebene EBV und die VTE stützen, enthält keinen ausdrücklichen Hinweis auf die\nUnentbehrlichkeit von Alkohol- und Drogentests für die Aufgabenerfüllung. Diese erste\nVoraussetzung von Art. 17 Abs. 2 lit. a DSG ist also nicht erfüllt. Dessen ungeachtet findet\ndiese Ausnahmebestimmung auch aus folgenden Gründen keine Anwendung: Da es sich bei\nArt. 17 Abs. 2 lit. a DSG explizit um eine Ausnahmebestimmung vom Grundsatz handelt,\nwonach eine Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder\nPersönlichkeitsprofilen immer eine formellgesetzliche Grundlage benötigt, kann sich diese\nBestimmung konsequenterweise nur auf Aufgabenerfüllungen beziehen, die normalerweise\nkeine Bearbeitung derartiger Daten benötigen. Damit wird auch klargestellt, dass es sich nur\num Datenbearbeitungen in Einzelfällen handeln darf. Eine Datenbearbeitung verliert ihren\nCharakter der Ausnahme, sobald diese eine gewisse Regelmässigkeit oder Dauerhaftigkeit\nenthält. In solchen Fällen wäre eine Berufung auf die Ausnahmebestimmung weder mit Art. 17\nAbs. 2 lit. a DSG noch mit dem Legalitätsprinzip nach Art. 5 BV vereinbar (vgl. Y. Jöhri/M.\nStuder in Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz, Helbing/Lichtenhahn Hrsg., Art. 17 N\n47). Da es sich im vorliegenden Fall um eine regelmässige Bearbeitung von besonders\nschützenswerten Gesundheitsdaten seitens der SBB handelt, können sich Letztere auf die\nAusnahme von Art. 17 Abs. 2 lit. a DSG nicht berufen. Die obigen Ausführungen gelten\nebenfalls für die anderen Ausnahmebestimmungen nach Art. 17 Abs. 2 lit. b und c DSG,\nweshalb auf diese nicht näher eingegangen wird.\n7. Im Rahmen der Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (insb. Bundesgesetz über\ndie Bahnreform 2), beabsichtigt der Gesetzgeber, Vorschriften zur Dienstfähigkeit einzuführen\n(Art. 80 – 85 Bahnreform 2). Dabei werden der Begriff der Dienstunfähigkeit sowie die\nFeststellungsmethoden beschrieben. Zur Feststellung der Dienstunfähigkeit werden einerseits\nnicht invasive, verdachtsfreie Atem-Alkoholtests (Art. 82 Abs. 1), andererseits – bei Vorliegen\neines Verdachts auf bzw. Anzeichen von Dienstunfähigkeit – invasive Tests (darunter\nUrintests und Blutproben) vorgesehen (vgl. Art. 82 Abs. 2). In den Ausführungsbestimmungen\nsoll der Bundesrat festlegen, bei welcher Alkohol- und Drogenkonzentration Dienstunfähigkeit\nangenommen werden soll. Obwohl heute eine formell- und materiell-gesetzliche Grundlage\nfehlt, gehen wir mit Blick auf die Bahnreform 2 davon aus, dass die Tests unter\nBerücksichtigung der Gefahrenlage der SBB vertretbar sind. Wir sind jedoch der Auffassung,\ndass sich die SBB in ihrer heutigen Praxis an den einschlägigen Bestimmungen in der\nRevision des Bundesgesetzes über die Bahnreform 2 zu orientieren haben.\n8. Die heutige Praxis der Alkohol- und Drogentests bei den SBB lässt sich wie folgt\numschreiben: Als erstes wird bei jedem Neuangestellten mit sicherheitsdienstlichen Aufgaben\neine medizinische Erstuntersuchung vorgenommen (Art. 23 VTE). Die – verdachtsfreie – Urin-\nAnalyse zur Feststellung eines allfälligen Konsums von psychoaktiven Substanzen (Drogen\noder Medikamente) sind Bestandteil der Erstuntersuchung (vgl. § 4.2.2 der Richtlinie des BAV\nvom 1. Januar 2006 zur medizinischen Tauglichkeitsuntersuchung). Gemäss Art. 53 VTE\nfinden in regelmässigen Zeitabständen weitere medizinische Untersuchungen statt. Dabei\nkönnen bei entsprechender Indikation ebenfalls Urin-Analysen durchgeführt werden (vgl. §\n4.2.3 Richtlinie BAV). Alkoholtests werden weder in der VTE noch in der Richtlinie BAV\n4/6\n"}