{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2007-05-25", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20070525---Drogen-un_2007-05-25.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/nJPlJsdovItq/20070525%20-%20Drogen-und%20Alkoholtests%20bei%20den%20SBB.pdf", "Checksum": "5810df6c8a32c590b363ea293e447c67"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20070525 - Drogen-und Alkoholtests bei den SBB"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 25.05.2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 25.05.2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 25.05.2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 25. 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Verträge nach Obligationenrecht\nwerden durch die SBB nur in begründeten Einzelfällen abgeschlossen (Art. 15 Abs. 3 SBBG),\nweshalb vorliegend von Bundespersonal und folglich – datenschutzrechtlich – von einem\nBundesorgan auszugehen ist. Die vorliegende Empfehlung basiert auf Art. 27 DSG.\n2. Die SBB bearbeiten Gesundheitsdaten ihrer Angestellten sowohl in Form detaillierter\nFragebögen (diese sind nicht Gegenstand der vorliegenden Empfehlung) als auch aufgrund\nvon Alkohol- und Drogentests. Gesundheitsdaten definieren sich als Informationen, die direkt\noder indirekt Rückschlüsse über den physischen und psychischen Gesundheitszustand einer\nPerson zulassen, Daten also, die im weitesten Sinn einen medizinischen Befund darstellen.\nGemäss Art. 3 lit. c Ziff. 2 DSG gelten Daten über die Gesundheit als besonders\nschützenswerte Personendaten. Deren Bearbeitung bedarf eines speziellen Schutzes, der\nsich auch in der geeigneten Gesetzesgrundlage ausdrückt.\n3. Die von den Alkohol- und Drogentests betroffenen Arbeitnehmerkategorien –\nTriebfahrzeugführende, Zugbegleiter, Rangierer – nehmen sicherheitsrelevante Funktionen\nwahr, weshalb diesbezüglich keine Einwände anzubringen sind und hier nicht speziell darauf\neingegangen wird.\n4. Bundesorgane dürfen gemäss Art. 17 Abs. 2 DSG besonders schützenswerte Personendaten\nsowie Persönlichkeitsprofile nur bearbeiten, wenn ein formelles Gesetz es ausdrücklich\nvorsieht oder wenn ausnahmsweise a) es für eine in einem formellen Gesetz klar\numschriebene Aufgabe unentbehrlich ist, b) der Bundesrat es bewilligt, weil die Rechte der\nbetroffenen Personen nicht gefährdet sind oder c) die betroffene Person im Einzelfall\neingewilligt oder ihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat.\n5. Die heutigen gesetzlichen Grundlagen, auf welche sich die SBB für die Vornahme der\nfraglichen Drogen- und Alkoholtests stützen, befinden sich einerseits in der\nEisenbahnverordnung (EBV, SR 742.141.1), andererseits in der auf Letzterer basierenden\ndepartementalen Verordnung über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der\nEisenbahnen (VTE, SR 742.141.142.1) und in den entsprechenden Ausführungsrichtlinien der\nSBB (Z 162.1) sowie in Art. 129 und 130 des Gesamtarbeitsvertrags (GAV), welcher die SBB\ngemäss Art. 38 des Bundespersonalgesetzes (BPG, SR 172.220.1) abgeschlossen haben.\nGesetzliche Grundlagen im formellen Sinne, d. h. in Form eines von der Bundesversammlung\nerlassenen, referendumspflichtigen Gesetzes, welches sowohl den Zweck als auch den\nUmfang der Datenbearbeitung, die dabei verwendeten Mittel und die zur Bearbeitung\nbefugten Behörden hinreichend bestimmt, bestehen keine bzw. es wurden dem EDÖB seitens\nder SBB keine angegeben. Das Erfordernis der Rechtssetzungsstufe auf formeller Ebene ist\nsomit nicht erfüllt. Es ist festzuhalten, dass weder departementale Verordnungen noch die\nentsprechenden Ausführungsrichtlinien die vom DSG vorausgesetzte nötige\nRechtssetzungsstufe für Datenbearbeitungen aufweisen.\n\n"}