2. Die Löschung von Personendaten bei ausdrücklichem Begehren der betroffenen Person • Natürliche und juristische Personen haben einen Anspruch, die Bearbeitung ihrer Personendaten zu untersagen (Art. 12 Abs. 2 lit. b DSG). Die Firma X muss künftig nach Erhalt einer entsprechenden Erklärung den Willen der betroffenen Personen umsetzen. Namentlich sind die Daten innert angemessener Frist von der Internet-Plattform der Firma X zu entfernen. • Als angemessene Frist erachten wir die Löschung der Daten innert dreier Arbeitstage ab Erhalt der Erklärung der betroffenen Person.