Denn zum einen sind wirtschaftliche Interessen kaum je höher zu gewichten als das Interesse an der Verfügungsgewalt über die eigenen Daten. Zum anderen ist die private Duplizierung von Handelsregisterdaten zwar wie gezeigt sinnvoll (vgl. oben 6.), aber deswegen nicht unabdingbar. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Firma X auf ausdrückliches Begehren der betroffenen (natürlichen oder juristischen) Person hin, keine Daten mehr über diese bearbeiten darf; namentlich dürfen die Daten nicht mehr auf der Internetplattform der Firma X publiziert werden.