den Informationsbedürfnissen des Publikums. Gegen die solcherart motivierte Datenpublikation ist das datenschutzrechtlich fundamentale Interesse der Betroffenen an informationeller Selbstbestimmung abzuwägen: Der Sinn von Art. 12 Abs. 2 lit. b DSG liegt exakt darin, dass die von einer Datenbearbeitung betroffenen Personen dieses Recht aktiv durchsetzen können. Das Recht der betroffenen Person auf informationelle Selbstbestimmung wiegt deutlich schwerer. Denn zum einen sind wirtschaftliche Interessen kaum je höher zu gewichten als das Interesse an der Verfügungsgewalt über die eigenen Daten.