b DSG die Persönlichkeitsverletzung nicht primär aus dem Handelsregisterrecht herleitet, sondern aus dem Datenschutzgesetz selbst. Immerhin gilt aber für die Widerrechtlichkeitsprüfung auch in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass ein besonderer Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 13 Abs. 2 DSG fehlt (vgl. oben 4.). Zu prüfen ist damit einzig, ob ein privates Interesse im Sinne von Art. 13 Abs. 1 DSG vorliegt, welches das ausdrückliche Verbot der Datenbearbeitung überwiegen würde. Dies ist nicht der Fall. Die private Duplizierung der Handelsregisterdaten auf der Internetplattform der Firma X dient primär den wirtschaftlichen Interessen dieses Unternehmens, und erst in zweiter Linie