9. Datenschutzverletzung durch die Bearbeitung von Handelsregisterdaten gegen den Willen der betroffenen Person Gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. b DSG stellt die Bearbeitung von Personendaten gegen den ausdrücklichen Willen der betroffenen Person stets eine Persönlichkeitsverletzung dar, die nur erlaubt wäre, wenn die Datenbearbeitung durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist. Dabei kann für die Widerrechtlichkeitsprüfung nicht integral auf das bereits Gesagte verwiesen werden, da sich im Kontext von Art. 12 Abs. 2 lit. b DSG die Persönlichkeitsverletzung nicht primär aus dem Handelsregisterrecht herleitet, sondern aus dem Datenschutzgesetz selbst.