Das Publikum hat durchaus ein Interesse an der Kenntnis, wie sich ein Unternehmen bezüglich bestimmter handelsregisterrelevanter Sachverhalte entwickelt hat. Eine Ausnahme ist nur zu machen, wenn sich die zuständigen Organe einer juristischen Person gegen die Datenweitergabe auf der Internetplattform der Firma X ausdrücklich aussprechen (vgl. im Anschluss 9.)