13 Abs. 1 DSG). Allerdings ist das Privatheitsinteresse der natürlichen Personen deswegen nicht belanglos. Immerhin ergibt sich aus den Materialien des Datenschutzgesetzes, dass die Bearbeitung der Daten natürlicher Personen im Zusammenhang mit Handelsregistereinträgen nur mit Zurückhaltung erfolgen soll (vgl. oben 4.). Dies hat namentlich zur Folge, dass die betroffene Person die Möglichkeit haben muss, durch die Intervention bei der Firma X ihre Daten löschen zu lassen (vgl. dazu im Anschluss 9.)