Vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen Wertung ist festzustellen, dass das Publikumsinteresse an der wirtschaftlichen Vergangenheit einer natürlichen Person weniger schwer wiegt, als das Interesse dieser Person, mit einem Unternehmen nicht in Verbindung gebracht zu werden. Diese können in verschiedener Hinsicht ein Interesse daran haben, dass die Loslösung von einer juristischen Person nicht unterschlagen wird. Namentlich im Zusammenhang mit den (gesellschaftlich stigmatisierenden) Firmenkonkursen ist darauf hinzuweisen, dass ein „Recht auf Vergessen" auch bezogen auf die wirtschaftliche Biographie einer Person besteht.