Ein überwiegendes Interesse an der Datenpublikation besteht hinsichtlich vergangener Wirtschaftsbindungen nicht: Wäre es für ein störungsfreies Wirtschaftsgeschehen erforderlich, dass sämtliche vergangenen Verbindungen zwischen natürlichen und juristischen Personen umfassend bekannt sind, hätte sich der Staat im Rahmen SHAB-Verordnung keine Beschränkung der Speicherdauer auferlegt. Vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen Wertung ist festzustellen, dass das Publikumsinteresse an der wirtschaftlichen Vergangenheit einer natürlichen Person weniger schwer wiegt, als das Interesse dieser Person, mit einem Unternehmen nicht in Verbindung gebracht zu werden.