Ein Rechtfertigungsgrund, welcher die persönlichkeitsverletzende Datenweitergabe erlauben würde, ist nicht ersichtlich. Denn einerseits ist die Datenweitergabe nicht durch einen besonderen Rechtfertigungsgrundes gedeckt (vgl. oben 4.), andererseits liegt auch kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund vor: Innerhalb der Rechtfertigungsgründe in Art. 13 Abs. 1 DSG vermöchte einzig eine Einwilligung der betroffenen Personen die Datenweitergabe zu rechtfertigen, die aber durch die Firma X nicht eingeholt wird (Massengeschäft). Ein überwiegendes Interesse an der Datenpublikation besteht hinsichtlich vergangener Wirtschaftsbindungen nicht: