Der Staat stellt sicher, dass die wirtschaftliche Entflechtung natürlicher Personen von einem Unternehmen nach einer bestimmten Zeit auch auf der Ebene der Handelsregisterdaten durchschlägt. Was die Bearbeitung von Handelsregisterdaten im Rahmen von Online-Publikationen von Privatpersonen betrifft, muss der beschriebene Schutz ebenfalls gewährleistet werden. Die Bestimmung in Art. 11 Abs. 2 der SHAB-Verordnung stellt insofern auch für Privatpersonen eine zwingende Vorgabe für die zulässige Maximaldauer der Datenspeicherung dar. Wird diese Vorgabe nicht erfüllt, ist vom Vorliegen eines Datenschutzverstosses auszugehen (Art. 4 Abs. 2 und 3 DSG; vgl. dazu oben 6.).