Informationen publik sein müssen, hat der Gesetzgeber die Regel aufgestellt, dass die Handelregisterdaten auf nur während eines begrenzten Zeitraums zur Verfügung stehen (Vgl. Art. 11 Abs. 2 der VO über das Schweizerische Handelsamtsblatt; SR 221.415). Diese staatliche Selbstbeschränkung vermittelt namentlich den betroffenen natürlichen Personen Schutz: Ausserhalb von bleibt eine schweizweite, selektive Suche – bezogen auf natürliche Personen – im staatlichen Informationsangebot ohne Resultat.