Eine solche Ausdehnung des staatlichen Informationsangebots ist durch den Zweck nicht mehr gedeckt, der bei der Datenerhebung Gültigkeit hatte (Verstoss gegen Art. 4 Abs. 3 DSG). Dieses gesetzeswidrige Zweckänderung bei der Datenbearbeitung präsentiert sich überdies gleichzeitig als Verstoss gegen das datenschutzrechtliche Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 4 Abs. 2 DSG). Die Frage der Zweckbindung und des zulässigen Umfangs der Datenbearbeitung sind im vorliegenden Fall untrennbar miteinander verbunden. Ein Datenschutzverstoss ist damit erst dem Grundsatz nach umschrieben; allein mit Blick auf den Zweck des Handelsregisters lässt sich die Zulässigkeit der Datenbearbeitung nicht ermessen.