Auch wenn kein staatlicher Auftrag zur Maximierung der Publizität besteht, kann die private Weiterverbreitung der Handelsregisterdaten wirtschaftlich gewinnbringend sein. 3/7 Dennoch sind der Weitergabe von Handelsregisterdaten durch Privatpersonen Schranken gesetzt: Soweit Daten publiziert werden, die im Handelsregister nicht mehr auffindbar sind, stellt dies einen persönlichkeitsverletzenden Vorgang dar. Eine solche Ausdehnung des staatlichen Informationsangebots ist durch den Zweck nicht mehr gedeckt, der bei der Datenerhebung Gültigkeit hatte (Verstoss gegen Art. 4 Abs. 3 DSG).