lassen. Die private Publikation von Handelsregisterdaten steht mit dem öffentlichen Glauben des Handelsregisters in keinem Zusammenhang. Streng genommen liegt sie damit gesamthaft ausserhalb der Zwecksbestimmung, die für die Datenerhebung Gültigkeit hatte. Dennoch ist die private Verbreitung der Handelsregisterdaten nicht per se ein Verstoss gegen das Zweckbindungsgebot: Auch wenn kein staatlicher Auftrag zur Maximierung der Publizität besteht, kann die private Weiterverbreitung der Handelsregisterdaten wirtschaftlich gewinnbringend sein.