6. Registerrechtliche Vorgaben für die private Weitergabe von Handelsregisterdaten durch den Zweck des Handelsregisters Der Zweck des Handelsregisters ist nicht mittels ausdrücklicher Gesetzesbestimmung definiert. Gemäss einschlägiger Rechtsquellen (Rechtsprechung und Lehre; Art. 1 Abs. 2 und 3 ZGB) hat das Handelsregister mehr als bloss einen einzigen Zweck. Diese Zweckpluralität ist vorliegend von Bedeutung, als insbesondere auch die Publizität des Handelsregisters nicht dessen alleiniger Zweck ist: Die Öffentlichkeit des Registers ist vielmehr im Gesamtzusammenhang der damit angestrebten Rechtswirkungen zu sehen, die sich unter dem Stichwort des öffentlichen Glaubens zusammenfassen