Dies gilt ohne Weiteres auch im vorliegenden Fall, obwohl sich lediglich die Bearbeitung von Handelsregisterdaten durch Privatpersonen nach dem Datenschutzgesetz bemisst und nicht bereits die Datenerhebung durch den Staat. Vielmehr kommt man nicht umhin, den Zweck der staatlichen Datenerhebung (Handelsregisterzweck) zu berücksichtigen, um die Zulässigkeit der Weitergabe von Handelsregisterdaten durch Privatpersonen zu beurteilen (vgl. unten 6.).