5. Zur Bedeutung des Handelsregisterrechts für die private Bearbeitung von Handelsregisterdaten Werden Daten durch verschiedene Akteure bearbeitet, erlangt das datenschutzrechtliche Gebot der Zweckbindung bei der Datenbearbeitung besondere Bedeutung (Art. 4 Abs. 3 DSG). Dies gilt ohne Weiteres auch im vorliegenden Fall, obwohl sich lediglich die Bearbeitung von Handelsregisterdaten durch Privatpersonen nach dem Datenschutzgesetz bemisst und nicht bereits die Datenerhebung durch den Staat.