Im Hinblick auf die im konkreten Fall zu leistende Widerrechtlichkeitsprüfung (vgl. unten 8.) ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass gemäss der Botschaft zum Datenschutzgesetz zwar die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen „in gewissem Sinne [als] ‚öffentliche’ Personen“ anzusehen sind, nicht aber die natürlichen Personen, die in ihrer Eigenschaft als Organe juristischer Personen eingetragen sind (vgl. BBl 1988 II 414, 461). Diese gesetzgeberische Wertung gilt es auch vorliegend zu berücksichtigen.