b DSG erfasst. Aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung wird deutlich, dass die Beschaffung von Handelsregisterdaten erlaubt sein soll, falls zwischen dem Datenbearbeiter und der betroffenen Person ein Wettbewerbsverhältnis besteht und ausserdem die Daten nur intern verwendet werden (vgl. BBl 1988 II 413, 461). Der Gesetzgeber wollte also die systematische Weitergabe von Handelsregisterdaten durch Privatpersonen nicht in allgemeiner Form erlauben. Damit ist die persönlichkeitsverletzende Bearbeitung von Handelsregisterdaten durch Privatpersonen stets widerrechtlich, soweit sie denn nicht durch einen der allgemeinen Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 13 Abs. 1 DSG gedeckt ist.