4. Die Bearbeitung von Handelsregisterdaten durch Privatpersonen als möglicherweise widerrechtlicher Vorgang Die Bearbeitung von Handelsregisterdaten durch Privatpersonen ist nicht gesamthaft durch einen besonderen Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 13 Abs. 2 DSG gedeckt. Immerhin werden einige Bearbeitungsschritte in diesem Zusammenhang durch den Rechtfertigungsgrund des Art. 13 Abs. 2 lit. b DSG erfasst.