20 Abs. 1 HRegV). Lediglich bei Unternehmen, die sich trotz Fehlens einer Eintragungspflicht in das Handelsregister eintragen lassen (vgl. etwa Art. 119 Abs. 2 lit. a HRegV; SR 211.411), geht die Datenpublikation auf einen Willensakt zurück, der den Anforderungen von Art. 12 Abs. 3 DSG entspricht. 2/7 Nachdem Handelsregisterdaten nicht im Sinne des Datenschutzgesetzes „allgemein zugänglich gemacht“ sind, gilt der in Art. 12 Abs. 1 DSG festgelegte Grundsatz: Wer Personendaten bearbeitet, darf die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen.