Vorausgesetzt wäre dafür, dass die Datenpublikation aus freien Stücken geschieht. Genauer ist ein Willensakt vonnöten, der sich exakt auf die Publikation der Daten bezieht und auf irgendeinen anderen Vorgang (vgl. die Beispiele in Basler Kommentar zum DSG, 2. Aufl. 2006, Rn. 16 zu Art. 12 DSG). Bei Handelsregisterdaten handelt es sich grundsätzlich nicht um allgemein zugänglich gemachte Personendaten: Soweit nämlich eine Eintragungspflicht in das Handelsregister besteht, ist weder die Datenpublikation selbst verhandelbar, noch deren Inhalt (vgl. Art. 10 Abs. 1 HRegV und Art. 20 Abs. 1 HRegV).