3. Die Bearbeitung von Handelsregisterdaten durch Privatpersonen als möglicherweise persönlichkeitsverletzender Vorgang Gemäss Art. 12 Abs. 3 DSG besteht eine gesetzliche Vermutung, nach welcher die Bearbeitung von Personendaten keine Persönlichkeitsverletzung darstellt, wenn diese durch die betroffene Person allgemein zugänglich gemacht worden sind. Nachdem Handelsregisterdaten öffentlich sind, ist zu prüfen, ob auf der Grundlage dieser Bestimmung die Möglichkeit der Persönlichkeitsverletzung allgemein ausgeschlossen ist. Vorausgesetzt wäre dafür, dass die Datenpublikation aus freien Stücken geschieht.