2. Die Bearbeitung von Handelsregisterdaten durch Privatpersonen als Vorgang im Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes Das Datenschutzgesetz ist auf öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs nicht anwendbar (Art. 2 Abs. 2 lit. d DSG). Allerdings hatte der Gesetzgeber bei der Schaffung dieser Bestimmung einzig die Datenbearbeitung durch die zuständigen staatlichen Organe im Auge (vgl. BBl 1988 II 413, 444); auf die Bearbeitung von Handelsregisterdaten durch Privatpersonen ist das Datenschutzgesetz uneingeschränkt anwendbar.