{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2007-05-02", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20070502---Publikati_2007-05-02.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/1lVvc9squa4R/20070502%20-%20Publikation%20von%20handelsregistrerdaten%20im%20Internet%20durch%20private.pdf", "Checksum": "4233f034e3de22a21ac0c4239d5b699d"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20070502 - Publikation von handelsregistrerdaten im Internet durch private"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 02.05.2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 02.05.2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 02.05.2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 2. 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Dies sowohl bei Unternehmen,\ndie aus dem Wirtschaftskreislauf ausgeschieden sind, wie auch bei jenen, die daran aktuell\nteilnehmen (vgl. unten b).\na) Die Bearbeitung der Personendaten natürlicher Personen\nDie Weitergabe der Personendaten natürlicher Personen, die in keiner Verbindung mehr zu einer im\nHandelsregister eingetragenen juristischen Person stehen, ist eine datenschutzwidrige\nÜbersteigerung des staatlichen Informationsangebotes. Sobald die Verbindung auch unter\n<www.shab.ch> nicht mehr abrufbar ist, stellt die Internetpublikation dieser Daten durch\nPrivatpersonen eine persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung dar (vgl. oben 5., 6. und 7.).\nEin Rechtfertigungsgrund, welcher die persönlichkeitsverletzende Datenweitergabe erlauben würde,\nist nicht ersichtlich. Denn einerseits ist die Datenweitergabe nicht durch einen besonderen Rechtfertigungsgrundes gedeckt (vgl. oben 4.), andererseits liegt auch kein allgemeiner\nRechtfertigungsgrund vor: Innerhalb der Rechtfertigungsgründe in Art. 13 Abs. 1 DSG vermöchte\neinzig eine Einwilligung der betroffenen Personen die Datenweitergabe zu rechtfertigen, die aber\ndurch die Firma X nicht eingeholt wird (Massengeschäft).\nEin überwiegendes Interesse an der Datenpublikation besteht hinsichtlich vergangener Wirtschaftsbindungen nicht: Wäre es für ein störungsfreies Wirtschaftsgeschehen erforderlich, dass sämtliche\nvergangenen Verbindungen zwischen natürlichen und juristischen Personen umfassend bekannt sind,\nhätte sich der Staat im Rahmen SHAB-Verordnung keine Beschränkung der Speicherdauer auferlegt.\nVor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen Wertung ist festzustellen, dass das Publikumsinteresse an der wirtschaftlichen Vergangenheit einer natürlichen Person weniger schwer wiegt, als\ndas Interesse dieser Person, mit einem Unternehmen nicht in Verbindung gebracht zu werden. Diese\nkönnen in verschiedener Hinsicht ein Interesse daran haben, dass die Loslösung von einer\njuristischen Person nicht unterschlagen wird. Namentlich im Zusammenhang mit den (gesellschaftlich\nstigmatisierenden) Firmenkonkursen ist darauf hinzuweisen, dass ein „Recht auf Vergessen\" auch\nbezogen auf die wirtschaftliche Biographie einer Person besteht.\nAnders verhält es sich im Zusammenhang mit Unternehmen, die aktiv am Wirtschaftsleben. In diesem\nZusammenhang entsteht durch die Datenbearbeitung der Firma X eine datenschutzrelevante\nÜbersteigerung des staatlichen Informationsangebots lediglich insofern, als dass auf der\nInternetplattform der Firma X eine schweizweite, personenbezogene Suche zur Verfügung steht,\nwelche auch den Zeitraum betrifft, der über <www.shab.ch> nicht mehr abgefragt werden kann.\nInsofern ist zwar auch in diesem Zusammenhang eine persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung\nfestzustellen (vgl. oben 5., 6. und 7.), jedoch ist in diesem Zusammenhang ein überwiegendes\nInteresse des Publikums vorstellbar (überwiegendes privates Interesse im Sinne von Art. 13 Abs. 1\nDSG).\nAllerdings ist das Privatheitsinteresse der natürlichen Personen deswegen nicht belanglos. Immerhin\nergibt sich aus den Materialien des Datenschutzgesetzes, dass die Bearbeitung der Daten natürlicher\nPersonen im Zusammenhang mit Handelsregistereinträgen nur mit Zurückhaltung erfolgen soll (vgl.\noben 4.). Dies hat namentlich zur Folge, dass die betroffene Person die Möglichkeit haben muss,\ndurch die Intervention bei der Firma X ihre Daten löschen zu lassen (vgl. dazu im Anschluss 9.)\n\nb) Die Bearbeitung der Personendaten juristischer Personen\nAuch die Publikation von Personendaten juristischer Personen ist eine persönlichkeitsverletzende\nDatenbearbeitung, soweit das staatliche Informationsangebot übersteigert wird (vgl. oben 5., 6.\nund 7.).\nDies ist im Rahmen der Datenbearbeitung der Firma X insofern der Fall, als auch Angaben über\nerloschene juristische Personen publiziert werden. Wir gehen in diesem Zusammenhang allerdings\n\n5/7\ndavon aus, dass im Zusammenhang mit diesen Daten kein schützenswertes Privatheitsinteresse\nbesteht.\nInsoweit auf der Internetplattform der Firma X Informationen über aktive Firmen publiziert werden, die\nauf obsolet gewordenen Handelsregistereinträgen beruhen (z.B. Angabe über die zwischenzeitlich\ngeänderte Kapitaleinlage), handelt es sich zwar ebenfalls um eine persönlichkeitsverletzende\nDatenbearbeitung (vgl. oben 5., 6. und 7.), wir gehen aber davon aus, dass die diesbezügliche\nDatenweitergabe durch ein überwiegendes privates Interesse gedeckt ist: Das Publikum hat durchaus\nein Interesse an der Kenntnis, wie sich ein Unternehmen bezüglich bestimmter\nhandelsregisterrelevanter Sachverhalte entwickelt hat. Eine Ausnahme ist nur zu machen, wenn sich\ndie zuständigen Organe einer juristischen Person gegen die Datenweitergabe auf der Internetplattform\nder Firma X ausdrücklich aussprechen (vgl. im Anschluss 9.)\n\n"}