{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2007-05-02", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20070502---Publikati_2007-05-02.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/1lVvc9squa4R/20070502%20-%20Publikation%20von%20handelsregistrerdaten%20im%20Internet%20durch%20private.pdf", "Checksum": "4233f034e3de22a21ac0c4239d5b699d"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20070502 - Publikation von handelsregistrerdaten im Internet durch private"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 02.05.2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 02.05.2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 02.05.2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 2. Mai 2007 betreffend Publikation von Handelsregisterdaten im Internet durch Private (Moneyhouse I)"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:12:51", "Checksum": "8575f188a869e8ab815a66e356409c66", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 02.05.2007\nRegeste:\nEmpfehlung vom 2. Mai 2007 betreffend Publikation von Handelsregisterdaten im Internet durch Private (Moneyhouse I)\n\n7. Registerrechtliche Vorgaben für die private Datenweitergabe im Rahmen von Online-\nPublikationen\nDie datenschutzrechtliche Problemlage durch die Übersteigerung des staatlichen\nInformationsangebots durch Privatpersonen steht in einem engen Zusammenhang mit den\nMöglichkeiten der elektronischen Datenbearbeitung: Nachdem es technisch möglich ist, die im\nRahmen der Online-Publikation des SHAB (<www.shab.ch>) verfügbaren Daten laufend und\ngesamthaft zu speichern, können auf privater Basis ohne Weiteres Informationen zusammen getragen\nwerden, die dem Umfang nach über die aktuellen Handelsregistereinträge hinaus gehen.\nDa mit Blick auf den Zweck des Handelsregisters nur die aktuell im Handelsregister eingetragenen\nInformationen publik sein müssen, hat der Gesetzgeber die Regel aufgestellt, dass die\nHandelregisterdaten auf <www.shab.ch> nur während eines begrenzten Zeitraums zur Verfügung\nstehen (Vgl. Art. 11 Abs. 2 der VO über das Schweizerische Handelsamtsblatt; SR 221.415).\nDiese staatliche Selbstbeschränkung vermittelt namentlich den betroffenen natürlichen Personen\nSchutz: Ausserhalb von <www.shab.ch> bleibt eine schweizweite, selektive Suche – bezogen auf\nnatürliche Personen – im staatlichen Informationsangebot ohne Resultat.\nObwohl der Staat bei der Bearbeitung von Handelsregisterdaten dem Datenschutzgesetz nicht\nunterstellt ist, schützt das beschriebene Vorgehen die Datenschutzinteressen der betroffenen\nPersonen: Der Staat stellt sicher, dass die wirtschaftliche Entflechtung natürlicher Personen von\neinem Unternehmen nach einer bestimmten Zeit auch auf der Ebene der Handelsregisterdaten\ndurchschlägt.\nWas die Bearbeitung von Handelsregisterdaten im Rahmen von Online-Publikationen von\nPrivatpersonen betrifft, muss der beschriebene Schutz ebenfalls gewährleistet werden. Die\nBestimmung in Art. 11 Abs. 2 der SHAB-Verordnung stellt insofern auch für Privatpersonen eine\nzwingende Vorgabe für die zulässige Maximaldauer der Datenspeicherung dar. Wird diese Vorgabe\nnicht erfüllt, ist vom Vorliegen eines Datenschutzverstosses auszugehen (Art. 4 Abs. 2 und 3 DSG;\nvgl. dazu oben 6.).\n\n8. Prüfung des Verstosses gegen datenschutzrechtliche Bearbeitungsgrundsätze bei der\nDatenweitergabe durch die Firma X\nDie Datenbearbeitung durch die Firma X ist in einigen Belangen nicht datenschutzkonform: Ein\nVerstoss gegen datenschutzrechtliche Bearbeitungsgrundsätze besteht dabei namentlich im\nZusammenhang mit der Weitergabe der Personendaten von natürlichen Personen, insoweit diese\nnatürlichen Personen in keiner Verbindung mehr zu einer im Handelsregister eingetragenen\njuristischen Person stehen bzw. wenn die juristische Person gar nicht mehr existiert (vgl. unten a).\n\n"}