{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2007-05-02", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20070502---Publikati_2007-05-02.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/1lVvc9squa4R/20070502%20-%20Publikation%20von%20handelsregistrerdaten%20im%20Internet%20durch%20private.pdf", "Checksum": "4233f034e3de22a21ac0c4239d5b699d"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20070502 - Publikation von handelsregistrerdaten im Internet durch private"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 02.05.2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 02.05.2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 02.05.2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 2. 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Aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung wird deutlich, dass die\nBeschaffung von Handelsregisterdaten erlaubt sein soll, falls zwischen dem Datenbearbeiter und der\nbetroffenen Person ein Wettbewerbsverhältnis besteht und ausserdem die Daten nur intern verwendet\nwerden (vgl. BBl 1988 II 413, 461).\nDer Gesetzgeber wollte also die systematische Weitergabe von Handelsregisterdaten durch\nPrivatpersonen nicht in allgemeiner Form erlauben. Damit ist die persönlichkeitsverletzende\nBearbeitung von Handelsregisterdaten durch Privatpersonen stets widerrechtlich, soweit sie denn\nnicht durch einen der allgemeinen Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 13 Abs. 1 DSG gedeckt\nist.\nIm Hinblick auf die im konkreten Fall zu leistende Widerrechtlichkeitsprüfung (vgl. unten 8.) ist an\ndieser Stelle darauf hinzuweisen, dass gemäss der Botschaft zum Datenschutzgesetz zwar die im\nHandelsregister eingetragenen juristischen Personen „in gewissem Sinne [als] ‚öffentliche’ Personen“\nanzusehen sind, nicht aber die natürlichen Personen, die in ihrer Eigenschaft als Organe juristischer\nPersonen eingetragen sind (vgl. BBl 1988 II 414, 461). Diese gesetzgeberische Wertung gilt es auch\nvorliegend zu berücksichtigen.\n\n5. Zur Bedeutung des Handelsregisterrechts für die private Bearbeitung von\nHandelsregisterdaten\nWerden Daten durch verschiedene Akteure bearbeitet, erlangt das datenschutzrechtliche Gebot der\nZweckbindung bei der Datenbearbeitung besondere Bedeutung (Art. 4 Abs. 3 DSG). Dies gilt ohne\nWeiteres auch im vorliegenden Fall, obwohl sich lediglich die Bearbeitung von Handelsregisterdaten\ndurch Privatpersonen nach dem Datenschutzgesetz bemisst und nicht bereits die Datenerhebung\ndurch den Staat. Vielmehr kommt man nicht umhin, den Zweck der staatlichen Datenerhebung\n(Handelsregisterzweck) zu berücksichtigen, um die Zulässigkeit der Weitergabe von\nHandelsregisterdaten durch Privatpersonen zu beurteilen (vgl. unten 6.).\n\n6. Registerrechtliche Vorgaben für die private Weitergabe von Handelsregisterdaten durch den\nZweck des Handelsregisters\nDer Zweck des Handelsregisters ist nicht mittels ausdrücklicher Gesetzesbestimmung definiert. Gemäss einschlägiger Rechtsquellen (Rechtsprechung und Lehre; Art. 1 Abs. 2 und 3 ZGB) hat das\nHandelsregister mehr als bloss einen einzigen Zweck. Diese Zweckpluralität ist vorliegend von\nBedeutung, als insbesondere auch die Publizität des Handelsregisters nicht dessen alleiniger Zweck\nist: Die Öffentlichkeit des Registers ist vielmehr im Gesamtzusammenhang der damit angestrebten\nRechtswirkungen zu sehen, die sich unter dem Stichwort des öffentlichen Glaubens zusammenfassen\nlassen.\nDie private Publikation von Handelsregisterdaten steht mit dem öffentlichen Glauben des Handelsregisters in keinem Zusammenhang. Streng genommen liegt sie damit gesamthaft ausserhalb der\nZwecksbestimmung, die für die Datenerhebung Gültigkeit hatte. Dennoch ist die private Verbreitung\nder Handelsregisterdaten nicht per se ein Verstoss gegen das Zweckbindungsgebot: Auch wenn kein\nstaatlicher Auftrag zur Maximierung der Publizität besteht, kann die private Weiterverbreitung der\nHandelsregisterdaten wirtschaftlich gewinnbringend sein.\n3/7\nDennoch sind der Weitergabe von Handelsregisterdaten durch Privatpersonen Schranken gesetzt:\nSoweit Daten publiziert werden, die im Handelsregister nicht mehr auffindbar sind, stellt dies einen\npersönlichkeitsverletzenden Vorgang dar. Eine solche Ausdehnung des staatlichen\nInformationsangebots ist durch den Zweck nicht mehr gedeckt, der bei der Datenerhebung Gültigkeit\nhatte (Verstoss gegen Art. 4 Abs. 3 DSG).\nDieses gesetzeswidrige Zweckänderung bei der Datenbearbeitung präsentiert sich überdies\ngleichzeitig als Verstoss gegen das datenschutzrechtliche Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 4 Abs. 2\nDSG). Die Frage der Zweckbindung und des zulässigen Umfangs der Datenbearbeitung sind im\nvorliegenden Fall untrennbar miteinander verbunden.\nEin Datenschutzverstoss ist damit erst dem Grundsatz nach umschrieben; allein mit Blick auf den\nZweck des Handelsregisters lässt sich die Zulässigkeit der Datenbearbeitung nicht ermessen. Es\nergeben sich aber für die Weitergabe von Handelsregisterdaten im Rahmen von Online-Publikationen\naus dem Handelsregisterrecht konkretere Vorgaben (vgl. im Anschluss 7.)\n\n"}