{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2007-05-02", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20070502---Publikati_2007-05-02.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/1lVvc9squa4R/20070502%20-%20Publikation%20von%20handelsregistrerdaten%20im%20Internet%20durch%20private.pdf", "Checksum": "4233f034e3de22a21ac0c4239d5b699d"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20070502 - Publikation von handelsregistrerdaten im Internet durch private"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 02.05.2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 02.05.2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 02.05.2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 2. 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Juni 1992 über den Datenschutz (DSG),\n\nbetreffend\n\ndie Bearbeitung von Handelsregisterdaten durch die Firma X\n\nI.\n\nDer Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:\n\nDie Firma X publiziert im Internet Handelsregisterdaten sowohl von Unternehmen, die aktuell am\nWirtschaftsleben teilnehmen, wie auch von jenen, die aus diesem Kreislauf zwischenzeitlich\nausgeschieden sind. Die Daten werden ohne Einwilligung der betroffenen Personen publiziert.\nDiese Datenbearbeitung wurde uns gegenüber seitens betroffener Personen wiederholt kritisiert.\nBeanstandet wurde namentlich, dass die Firma X Personendaten auch dann nicht löscht, wenn sich\ndie betroffene Person ausdrücklich gegen deren Publikation im Internet ausgesprochen hatte. Bei der\nPrüfung der Rechtslage hat sich gezeigt, dass dies nicht das einzige Datenschutzproblem ist.\nDer seit dem Jahr 2005 bestehende Kontakt zwischen unserer Behörde und der Firma X hat bislang\nnicht zur Folge gehabt, dass die unsererseits angemeldeten Bedenken umfassend ausgeräumt\nworden sind.\nNach einer ausführlichen schriftlichen Erörterung der Rechtslage unsererseits (Schreiben vom 27.\nMärz 2007) hält die Firma X im Wesentlichen an ihrem Standpunkt fest.\n\nFeldeggweg 1, 3003 Bern\nTel. 031 322 43 95, Fax 031 325 99 96\nwww.edoeb.admin.ch\nII.\n\nErwägungen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten:\n\nAuf der Basis unserer Erörterung der Rechtslage vom 27. März 2007 wiederholen wir die Hinweise für\neine datenschutzkonforme Bearbeitung von Handelsregisterdaten durch die Firma X im Rahmen einer\nEmpfehlung im Sinne von Artikel 29 DSG.\nDie Voraussetzungen für eine Empfehlung im Sinne dieser Bestimmung sind gegeben. Die\nBearbeitungsmethoden sind geeignet, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu\nverletzen (Art. 29 Abs. 1 lit. a DSG).\n\n1. Handelsregisterdaten als Personendaten\nDer Begriff der Handelsregisterdaten umfasst sämtliche Informationen in den Registern der\nkantonalen Handelsregisterämter. Der Begriff umfasst ausserdem die Daten von Publikationsorganen,\ndie ausschliesslich Registerdaten enthalten, wie das Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB) und\nder zentrale Firmenindex (Zefix).\nPersonendaten sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen\n(Art. 3 lit. a DSG).\nHandelsregisterdaten stellen damit Personendaten dar: Die im Handelsregister publizierten\nInformationen beziehen sich stets auf natürliche Personen (z.B. bei einer Einzelfirma) und je nach\nRechtsform des eingetragenen Sachverhaltes gleichzeitig auch auf eine juristische Person.\n\n2. Die Bearbeitung von Handelsregisterdaten durch Privatpersonen als Vorgang im\nGeltungsbereich des Datenschutzgesetzes\nDas Datenschutzgesetz ist auf öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs nicht anwendbar (Art. 2\nAbs. 2 lit. d DSG). Allerdings hatte der Gesetzgeber bei der Schaffung dieser Bestimmung einzig die\nDatenbearbeitung durch die zuständigen staatlichen Organe im Auge (vgl. BBl 1988 II 413, 444); auf\ndie Bearbeitung von Handelsregisterdaten durch Privatpersonen ist das Datenschutzgesetz uneingeschränkt anwendbar.\n\n3. Die Bearbeitung von Handelsregisterdaten durch Privatpersonen als möglicherweise\npersönlichkeitsverletzender Vorgang\nGemäss Art. 12 Abs. 3 DSG besteht eine gesetzliche Vermutung, nach welcher die Bearbeitung von\nPersonendaten keine Persönlichkeitsverletzung darstellt, wenn diese durch die betroffene Person\nallgemein zugänglich gemacht worden sind. Nachdem Handelsregisterdaten öffentlich sind, ist zu\nprüfen, ob auf der Grundlage dieser Bestimmung die Möglichkeit der Persönlichkeitsverletzung\nallgemein ausgeschlossen ist.\nVorausgesetzt wäre dafür, dass die Datenpublikation aus freien Stücken geschieht. Genauer ist ein\nWillensakt vonnöten, der sich exakt auf die Publikation der Daten bezieht und auf irgendeinen\nanderen Vorgang (vgl. die Beispiele in Basler Kommentar zum DSG, 2. Aufl. 2006, Rn. 16 zu Art. 12\nDSG).\nBei Handelsregisterdaten handelt es sich grundsätzlich nicht um allgemein zugänglich gemachte\nPersonendaten: Soweit nämlich eine Eintragungspflicht in das Handelsregister besteht, ist weder die\nDatenpublikation selbst verhandelbar, noch deren Inhalt (vgl. Art. 10 Abs. 1 HRegV und Art. 20 Abs. 1\nHRegV). Lediglich bei Unternehmen, die sich trotz Fehlens einer Eintragungspflicht in das\nHandelsregister eintragen lassen (vgl. etwa Art. 119 Abs. 2 lit. a HRegV; SR 211.411), geht die\nDatenpublikation auf einen Willensakt zurück, der den Anforderungen von Art. 12 Abs. 3 DSG\nentspricht.\n2/7\nNachdem Handelsregisterdaten nicht im Sinne des Datenschutzgesetzes „allgemein zugänglich\ngemacht“ sind, gilt der in Art. 12 Abs. 1 DSG festgelegte Grundsatz: Wer Personendaten bearbeitet,\ndarf die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen.\n\n"}