Die fehlende räumliche Abgrenzung des VAD von den übrigen Versicherungsteilen und die papierlastige Dossierverwaltung haben auf ein Problem hingewiesen, das wohl in ähnlichem Ausmass auch bei anderen Krankenversicherern auszuloten wäre. Gegen das Führen einer Datenbank mit heiklen 21/23 Patientendaten für eine vertrauensärztliche Abklärung ist nichts einzuwenden. Die darin enthaltenen Informationen müssen jedoch zwingend im Kreis des vertrauensärztlichen Dienstes bleiben.