Ob allerdings auch nicht Zugriffsberechtigte Zugang zum sensiblen Bereich des VAD hatten (vgl. oben Ziffer 2), ist im Rahmen des vom BAG angehobenen Strafverfahrens abzuklären. Immerhin stellt der interne Revisionsbereicht der CSS selber fest, dass rückwirkend nicht mehr feststellbar sei, welcher Mitarbeiter zu welchem Bereich zu welchem Zeitpunkt Zugriffsberechtigung hatte.