besteht die Gefahr, dass der VAD sein Wissen aus der obligatorischen Versicherung wegen des Unterstellungsverhältnisses im VVG-Bereich der Versicherung nicht vorenthalten kann. Diese Interessenkollision kann dazu führen, dass die vorgeschriebene Unabhängigkeit im Bereiche der Grundversicherung nicht genügend gewahrt werden kann. Der EDÖB erachtet deshalb eine strikte personelle Trennung des VAD gemäss KVG vom Gesellschaftsarzt gemäss VVG für unerlässlich. Empfehlung des EDÖB: Der Gesellschaftsarzt gemäss VVG ist vom VAD gemäss KVG personell zu trennen. 8.4. Leiter vertrauensärztlicher Dienst (L-VAD) Beurteilung aus Sicht des EDÖB: