6.3.2. Der vertrauensärztliche Dienst 6.3.2.1. Die Unabhängigkeit des VAD in Bezug auf das Budget Der Vertrauensarzt (VA) hat die Vertraulichkeit aller ihm zur Verfügung gestellten medizinischen Informationen zu wahren ( Art. 83 und 84 KVG). Gemäss Art. 5 Abs. 3 des Vertrauensarztvertrages zwischen santésuisse und FMH (nachfolgend VA-Vertrag) haben Versicherer die Stellung des Vertrauensarztes so zu organisieren, dass dessen Unabhängigkeit gewahrt wird und keine Interessenkonflikte entstehen. Insbesondere ist eine Leistungshonorierung nach dem Geschäftsergebnis des Versicherers unzulässig. Damit soll verhindert werden, dass Leistungseinsparungen über den VAD erfolgen.