42 Abs. 5 KVG ist der Leistungserbringer in begründeten Fällen berechtigt und auf Verlangen der versicherten Person in jedem Fall verpflichtet, medizinische Angaben nur dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin des Versicherers nach Artikel 57 bekannt zu geben. Geprüft wurden im VAD deshalb insbesondere sämtliche Datenflüsse wie auch die Datenweitergabe an die Administration von CSS KVG.