Der EDÖB kontrollierte die aktuelle Datenbearbeitung im vertrauensärztlichen Dienst (nachfolgend VAD) der CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend CSS KVG). In Art. 57 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) ist die gesetzliche Grundlage für Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen zu finden. Gemäss Art. 42 Abs. 5 KVG ist der Leistungserbringer in begründeten Fällen berechtigt und auf Verlangen der versicherten Person in jedem Fall verpflichtet, medizinische Angaben nur dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin des Versicherers nach Artikel 57 bekannt zu geben.