Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Artikel 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) gilt sinngemäss. Dem EDÖB stehen in einer angeordneten Sachverhaltsabklärung keine strafprozessualen Untersuchungsmassnahmen zu. Er kann weder Zeugen noch Auskunftspersonen vorladen. Ebenso wenig ist er befugt, aussagewillige Drittpersonen vom Berufsgeheimnis zu entbinden.