3. Umfang der Sachverhaltsabklärung Gemäss Art. 27 DSG überwacht der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte die Einhaltung dieses Gesetzes und der übrigen Datenschutzvorschriften des Bundes durch die Bundesorgane. Der Datenschutzbeauftragte klärt von sich aus oder auf Meldung Dritter hin den Sachverhalt näher ab. Bei der Abklärung kann er Akten herausverlangen, Auskünfte einholen und sich Datenbearbeitungen vorführen lassen. Die Bundesorgane müssen bei der Feststellung des Sachverhalts mitwirken. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Artikel 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) gilt sinngemäss.