Im Bericht wird festgehalten, dass die von der Internen Revision festgehaltenen Benutzer sich weitestgehend mit denjenigen Personen decken würde, deren Berechtigung zwischenzeitlich bereits vom VAD eingeschränkt worden sei. Hinsichtlich der Berechtigungsvergabe stellte der Bericht fest, dass zum Zeitpunkt der Revision „in Bezug auf AVD kein standardisiertes Verfahren für das Beantragen, das Bewilligen und Dokumentation von Berechtigungen“ existierte. Daraus zieht der Bericht den Schluss: „ ………….“1 Aus Sicht des EDÖB hat der Revisionsbericht gravierende Mängel beim VAD der CSS zu Tage geför-