Wegen des Verdachts auf Verletzung beruflicher Geheimhaltungspflichten hat das BAG am 15.5.06 eine Strafanzeige gegen die CSS eingereicht. Der EDÖB hat seinerseits die CSS mit Brief vom 23.5.06 darüber in Kenntnis gesetzt, dass er sich entschieden habe, im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit eine Sachverhaltsabklärung im Sinne von Art. 27 des Datenschutzgesetzes (DSG, SR 235.1) durchzuführen.