• ALDI zur Wahrung der Verhältnismässigkeit von Videoüberwachungslösungen stets den Einbezug von datenschutzfreundlichen Technologien anzustreben hat (Art 8. Abs. 2 lit.d. VDSG). Obschon Privacy-Filter bereits heute im Bereich der verhältnismässigen und „erlaubten“, d.h. gesetzeskonformen Videoüberwachung zum Standard des Datenschutzes werden, gewährt der EDÖB für die Umsetzung dieser Empfehlung ALDI einen Zeitraum von zwei Jahren. Nach erfolgter Anpassung der Videoüberwachung, spätestens aber nach zwei Jahren, ist dem EDÖB eine entsprechende Vollzugsmeldung zukommen zu lassen, welche den Einsatz der Privacy-Filter bestätigt.