Ein Missbrauch (der ALDI keinesfalls unterstellt wird) wäre 4/5 jederzeit möglich (Stichwort: Schnüffeln). Unter dem 5. Abschnitt der Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge, ArGV 3. SR 822.113), „Überwachung der Arbeitnehmer“, wird in Art. 26 Abs.1 festgehalten: „Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürfen nicht eingesetzt werden.“