2. In der Betriebsanweisung muss explizit auf die Aufbewahrungsdauer und das Auskunftsrecht der Mitarbeitenden (inkl. Nennung der zuständigen Stelle) hingewiesen werden. Ebenso sollte erwähnt werden, dass nur bei konkreten Vorfällen auf die Aufnahmen zugegriffen wird. Sofern datenschutzfreundliche Technologien wie Privacy-Filter zum Einsatz kommen (vgl. dazu die Empfehlung des EDÖB, bei undurchführbarer Fokussierung der Kameras datenschutzfreundliche Technologien anzuwenden), ist in der Betriebsanweisung ebenfalls darauf hinzuweisen.