• die Videoüberwachung nur zur Anwendung kommen darf, falls sich die empfohlenen Massnahmen als ungeeignet oder undurchführbar erweisen; • die Kameras – sofern andere Massnahmen undurchführbar sind – stets so auszurichten sind, dass nur die für die Sicherung der Ware und Aufklärung von Überfällen absolut notwendigen Bilder in ihrem Aufnahmefeld erscheinen und dass die Gesundheit und Bewegungsfreiheit der Mitarbeitenden dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Kameras sind wie folgt auszurichten: